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Gebührenordnungen
Von: REI
16.05.2024

Zwei neue Zweitmeinungsverfahren

Ab Juli bzw. Oktober 2024 können sich gesetzlich Versicherte bei planbaren Eingriffen zwecks Hüftersatz bzw. an Aortenaneurysmen eine zweite Meinung einholen.


Ärzte, die eine Indikation für einen Hüftgelenkersatz bzw. einen Eingriff an Aortenaneurysmen stellen, sind gesetzlich verpflichtet, ihre Patienten über das Recht auf eine Zweitmeinung aufzuklären. Für Aufklären, Beraten und Zusammenstellen der Patientenunterlagen durch den indikationsstellenden „Erstmeiner“ sieht der EBM die ab Juli 2024 die GOP 01645J (Hüftgelenkersatz) und ab Oktober die GOP 01645K (Eingriffe an Aortenaneurysmen), jeweils mit 75 Punkten bewertet, vor. Das teilt die KV Schleswig-Holstein in ihrem Abrechnungs-Newsletter mit.

Zur Zweitmeinung sind Ärzte folgender Fachrichtungen nach Erhalt der KV-Genehmigung berechtigt:

  • Hüftgelenkersatz: Orthopädie und Unfallchirurgie, Orthopädie, Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie sowie Physikalische und Rehabilitative Medizin.
  • Eingriffe an Aortenaneurysmen: Gefäßchirurgie, Herzchirurgie, Innere Medizin und Angiologie oder Innere Medizin und Kardiologie.

Der „Zweitmeiner“ rechnet für den Patienten seine jeweilige arztgruppenspezifische Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Ergänzende Untersuchungen, die für die Beurteilung notwendig sind, lassen sich ebenfalls erbringen, müssen aber medizinisch begründet werden. 

An dem Tag, an dem das Zweitmeinungsverfahren durchgeführt wird, trägt der „Zweitmeiner“ die Pseudoziffer 88200J (Hüftgelenkersatz) oder 88200K (Aortenaneurysmen) als LANR-bezogene Tageskennzeichnung in seine Abrechnung ein. Alle Leistungen in derselben Sitzung werden durch die Angabe der Pseudoziffer zunächst extrabudgetär vergütet.