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Gebührenordnungen
EBM
Von: Maya Hüss
09.07.2018

Herzschrittmacher: Übergangsregelung wird verlängert

Zum 1. Oktober 2018 sollen bei den Leistungen zur Herzschrittmacherkontrolle neue Qualitätsvereinbarungen getroffen werden.


Die Übergangsregelung für Leistungen zur Herzschrittmacherkontrolle wurden bis Ende September verlängert. Diese Regelung betrifft die telemedizinische und auch die konventionelle Funktionsanalyse von implantierten Kardiovertern und Defibrillatoren sowie von implantierten Systemen zur kardialen Resynchronisationstherapie. Noch bis zum 30. September können Internisten mit Schwerpunkt Kardiologie, Kinder- und Jugendärzte mit Schwerpunkt Kardiologie sowie Fach-Internisten ohne Schwerpunkt Kontrolluntersuchungen durchführen. (Mit Genehmigung nach der alten Qualitätssicherungsvereinbarung). Weiter Informationen finden Sie hier: http://www.kbv.de/html/1150_35725.php