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Gebührenordnungen
EBM
Von: Anouschka Wasner
14.10.2017

Strukturzuschlag auch für Soldaten

Den Strukturzuschlag auf Psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung gibt es jetzt auch bei der Behandlung von Soldaten – aber nur in halber Höhe.


Seit dem 1. April 2017 gibt es für Psychotherapeuten bei der Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten Strukturzuschläge zu Einzel- und Gruppentherapien sowie zur psychotherapeutischen Sprechstunde und Akutbehandlung. Die ärztliche und psychotherapeutische Versorgung von Soldaten, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, ist dagegen in einem speziellen Vertrag für sogenannte sonstige Kostenträger geregelt. Den Strukturzuschlag hatte die Bundeswehr als Kostenträger bisher nur für Einzel- und Gruppentherapien übernommen.

Nun wurde auch für die Psychotherapeutische Sprechstunde sowie die Akutbehandlung rückwirkend zum 1. April 2017 ein Vertrag mit dem Bundesverteidigungsminis­terium geschlossen – genau wie bei den anderen Zuschlägen, aber auch über einen Zuschlag in halber Höhe. 

Wie in der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Strukturzuschläge zu den psychotherapeutischen Leistungen (Einzeltherapie, Gruppentherapie, Sprechstunde, Akutbehandlung) von der jeweils zuständigen KV zugesetzt. Diese Regelung wurde rückwirkend zum 1. Juli 2017 auch im Vertrag zwischen dem Bundesverteidigungsministerium und der KBV klargestellt, genauso wie auch die Übernahmen der Neustrukturierung des EBM-Abschnitts 35.2. So wird die alte EBM-Ziffer 35254 für den Strukturzuschlag Psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung ab 1. Juli 2017 unter der Nummer 35573 geführt. 

Der Strukturzuschlag auf Einzel- und Gruppentherapien ist ab der ersten Sitzung berechnungsfähig. Die Vergütung der Strukturzuschläge erfolgt extrabudgetär.