Von: REI
18.12.2015
Erste telemedizinische EBM-Leistung: Herzschrittmacherkontrolle
Mit der Herzschrittmacherkontrolle wird ab dem 1. April 2016 eine erste telemedizinische Leistung in den EBM aufgenommen.
Es bedurfte des Erweiterten Bewertungsausschusses als Schiedsgremiums, um die erste telemedizinische Leistungen in den EBM zu beschließen. Die Kassen hätten "lange blockiert", beklagte KBV-Chef Dr. Andreas Gassen. "Gerne wären wir einen größeren Schritt gegangen, aber immerhin haben wir nun einen Anfang machen können."
Im Abschnitt 13.3.5 des EBM wird zum 1. April die Nr. 13554 aufgenommen. Sie ist mit 279 Punkten bewertet.
Obligater Leistungsinhalt ist
- die telemedizinische Funktionsanalyse eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators und/oder
- die telemedizinische Funktionsanalyse eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT-P, CRT-D),
- die Überprüfung des Batteriezustandes,
- die Überprüfung und Dokumentation der erhobenen Parameter und Messwerte,
- die Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Elektrode(n)
Die Berechnung Nr. 13554 setzt im Krankheitsfall mindestens eine Funktionsanalyse gemäß der EBM-Nr. 13552 - möglichst in der Praxis des telemedizinisch überwachenden Vertragsarztes - und eine KV-Genehmigung voraus. Bis zum 31.12.2016 sind auch Abrechnungen ohne die erfordlichen Genehmigungen und Nachweise möglich.