23.06.2017
Psychotherapeuten dürfen verordnen
Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dürfen ab sofort Krankenhausbehandlungen und Krankenbeförderungen verordnen.
Therapeuten dürfen nun bei bestimmten Indikationen Krankenhausbehandlungen sowie Krankenbeförderungen verordnen. Damit erhalten sie mehr Entscheidungsspielraum bei der Versorgung ihrer Patienten. Die Befugnis, die bislang nur Ärzte hatten, wurde per Gesetz auf Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgedehnt. Die Verordnung erfolgt auf denselben Formularen, die auch Vertragsärzte verwenden (Muster 2 bei Krankenhausbehandlung und Muster 4 bei Krankenbeförderung).
Klinikeinweisung:
Die Einweisung von Patienten in ein Krankenhaus seitens des Psychotherapeuten darf erfolgen, wenn die Patienten aufgrund psychischer Erkrankungen und Störungen stationär behandelt werden müssen. Die Verordnung ist zulässig für Diagnosen, bei denen nach der Psychotherapie-Richtlinie eine Psychotherapie sowie eine neuropsychologische Therapie möglich sind. Für die übrigen Indikationen aus dem Kapitel V „Psychische und Verhaltensstörungen“ des ICD-10-GM muss eine Abstimmung mit dem behandelnden Arzt erfolgen. Patienten sollen sich die Kostenübernahme der stationären Behandlung von ihrer Krankenkassen vorab genehmigen lassen.
Fahrten zur stationären und ambulanten Behandlung:
Psychotherapeuten, die eine Krankenhausbehandlung verordnet haben, können dem Patienten auch die Fahrt dorthin verordnen, wenn die Beförderung medizinisch notwendig ist und der Patient aus medizinischen Gründen nicht selbst fahren kann, beispielsweise mit seinem Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln.
Fahrten zur ambulanten Behandlung sind nur in bestimmten Fällen verordnungsfähig. Möglich ist dies bei Patienten, die einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“ vorlegen oder einen Pflegebescheid mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 und dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Patienten müssen sich die Fahrten zur ambulanten Behandlung vorab von ihrer Krankenkasse genehmigen lassen, damit diese die Kosten übernimmt.
In Zukunft sollen Psychotherapeuten außerdem auch Leistungen der Rehabilitation und Soziotherapie verordnen dürfen. Da das Ausstellen dieser Verordnungen gesondert honoriert wird, muss allerdings zunächst der Bewertungsausschuss über eine Vergütungsregelung für Psychotherapeuten verhandeln. Sie haben dazu sechs Monate Zeit, sobald die geänderten G-BA-Richtlinien in Kraft sind.
Mehr dazu: www.kbv.de/html/1150_29258.php