Von: Michael Reischmann
27.09.2018
Hyperbare Sauerstofftherapie in den EBM aufgenommen
Die ambulante Behandlung von Patienten mit diabetischem Fußsyndrom mit der hyperbaren Sauerstofftherapie ist seit Oktober als neue Leistung im EBM enthalten.
Für die hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom hat der Bewertungsausschuss den neuen Abschnitt 30.2.2 in den EBM aufgenommen. Die KBV zitiert eine Schätzung, wonach bundesweit etwa 3 % der Diabetiker an schlecht heilenden Wunden am Fuß leiden.
Trotz eines nicht eindeutig belegten medizinischen Nutzens beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss 2017, Patienten das Einatmen reinen Sauerstoffs unter erhöhtem Luftdruck als ergänzende ambulante Behandlungsmöglichkeit zu eröffnen. Stationär wie ambulant darf die Therapie ab einer Wundtiefe des sog. Wagner-Stadiums II angewendet werden (Wunde bis zu Gelenkkapsel, Sehnen, Knochen), erklärt die KBV.
Die vertragsärztliche Arbeit wird in fünf EBM-Positionen abgebildet:
- 30210 (64 Punkte / 6,80 €): Teilnahme an multidisziplinärer Fallkonferenz zur Indikationsprüfung
- 30212 (343 Punkte / 36,50 €): Indikationsprüfung vor Überweisung ans Druckkammerzentrum
- 30214 (140 Punkte / 14,90 €): Betreuung des Patienten zwischen den Druckkammerbehandlungen
- 30216 (323 Punkte / 34,40 €): Feststellen der Druckkammertauglichkeit vor der ersten Sitzung
- 30218 (1173 Punkte / 124,90 €): Hyperbare Sauerstofftherapie
Die Leistungen werden – mit Ausnahme der Nr. 30214 – für zwei Jahre extrabudgetär vergütet.
Anwendbar ist die Sauerstofftherapie erst, wenn die Standardbehandlungen (medikamentös, Wunddebridement, Verbände, Druckentlastung, chirurgische Maßnahmen) erfolglos geblieben sind. Nur Fachärzte für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie sowie Fachärzte für Innere oder Allgemeinmedizin jeweils mit der Anerkennung „Diabetologie“ oder „Diabetologe DDG“ dürfen an ein Druckkammerzentrum überweisen. Eine multidisziplinäre Fallkonferenz muss stattgefunden haben und dessen Ergebnis bei der Indikationsüberprüfung vor der Überweisung berücksichtigt werden.
Das Feststellen der Druckkammertauglichkeit und die Therapie selbst können nur Fachärzte der Inneren Medizin, für Allgemeinmedizin, HNO-Heilkunde, Anästhesiologie, Orthopädie und Unfallchirurgie sowie im Gebiet Chirurgie mit einem „Druckkammerarzt“-Diplom der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin oder gleichwertiger Qualifikation berechnen. Für beide Leistungen ist eine Genehmigung der KV erforderlich.