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Gebührenordnungen
Von: Maya Hüss
17.08.2018

NRW: Vorsorgeuntersuchungen bei U5 bis U9 richtig abrechnen

Toleranzgrenzen sind für diejenigen Kinder, die nicht an den regelmäßigen Untersuchungen teilgenommen haben.


Die "Zentrale Steller Gesundheit Kinder" des Landeszentrums für Gesundheit in Nordrhein-Westfalen meldet regelmäßig diejenigen Kinder, die an den Früherkennungsuntersuchungen U5 bis U9 teilgenommen haben. Weiter erkennt die Zentrale, welche Kinder nicht an der Vorsorge innerhalb des vorgesehenen Zeitraums teilgenommen haben und informiert daraufhin schriftlich die Eltern. Werden die Untersuchungen dann nachgeholt, kann es zu Überschreitungen der Toleranzgrenzen kommen. Diese Vorsorgeuntersuchungen können dann wie folgt in NRW abgerechnet werden: - U5: 5. bis einschließlich 8. Monat - U6: 9. bis einschließlich 19. Monat - U7: 20. bis einschließlich 32. Monat - U7a: 33. bis einschließlich 42. Monat - U8: 43. bis einschließlich 57. Monat - U9: 58. bis einschließlich 70. Monat Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.kvno.de/10praxis/10praxisinformationen/30onlinedienste/10newsletter/newsticker/ticker_0818/22pi_abrechnung_u-untersuchungen/index.html