EBM
Von: Anouschka Wasner
19.10.2016
Von: Anouschka Wasner
19.10.2016
ASV - Anpassungen bei der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung
Der ergänzte Bewertungsausschuss hat die Abrechnung für die Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) an einigen Punkten angepasst. Speziell betroffen sind die Indikationen gynäkologische Tumoren und Tuberkulose sowie die Sachkosten.
Seit April 2014 gibt es die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) für Patienten, die an einer schweren oder seltenen Erkrankung leiden. Die Behandlung erfolgt durch interdisziplinäre Ärzteteams in Praxen und Kliniken. Die aktuell erfolgten Anpassungen der Regelungen zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung betreffen die Indikationen gynäkologische Tumoren und Tuberkulose sowie die Sachkosten. Hier im Folgenden die Anpassungen in aller Kürze:
- Bei den gynäkologischen Tumoren wurde der Behandlungsumfang angepasst, speziell im Bereich der Humangenetik. Neu aufgenommen wurden in den Appendix der Anlage 1.1a Tumorgruppe 2 – gynäkologische Tumoren unter anderem die GOP 11233 bis 11235, die den Beratungs- und Beurteilungsaufwand nach medizinischen Kriterien differenzieren.
- Erweitert wurden die Abrechnungsmöglichkeiten für Tuberkulosepatienten. In den Abschnitt 2 des Appendix zur Anlage 2a – Tuberkulose und atypische Mykobakteriose wurde die Leistung „quantitative Bestimmung einer in-vitro Interferon-gamma Freisetzung nach ex-vivo Stimulation mit Antigenen“ neu aufgenommen. Diese Leistung gilt für zwei Indikationen, für die die GOP 32670 nicht berechnungsfähig ist: bei positivem Tuberkulin-Hauttest zum Ausschluss einer Kreuzreaktion mit BCG und bei negativem Tuberkulin-Hauttest und Verdacht auf eine Tuberkuloseinfektion bei Anergie. Sie kann jetzt bei differenzierter Tuberkulose-Diagnostik über die Pseudo-GOP 88510 abgerechnet werden.
- Bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen kann jetzt auch ein Kinder- und Jugendmediziner mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie im Kernteam tätig sein. Außerdem können bei Bedarf Pädiater mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie bzw. dem Schwerpunkt Neuropädiatrie hinzugezogen werden.
- Bezüglich der erstattungsfähigen Sachkosten wird eine neue Nummer 6 in den Bereich VII des EBM aufgenommen. Für Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren, die an der ASV teilnehmen, erfolgt der Umfang sowie die Bezugswege des Sprechstundenbedarfs in der ASV analog zur Regelversorgung. Ebenso gelten die auf Landesebene vereinbarten Regelungen zur Vergütung von Kontrastmitteln.
Für die an der ASV teilnehmenden Krankenhäuser richtet sich der Umfang des Sprechstundenbedarfs ebenfalls nach der regional gültigen Sprechstundenbedarfsvereinbarung, die Kosten für Sprechstundenbedarf werden jedoch pauschal vergütet: Für onkologische Erkrankungen beträgt die Pauschale 13 Euro je Kalendervierteljahr und Patient; für alle übrigen Erkrankungen 4 Euro. Kontrastmittel werden nach Aufwand erstattet.