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Gebührenordnungen
GOÄ
Von: REI
19.08.2016

Leichenschau ist kein Fall für die GKV

Die Feststellung des Todes eines Menschen durch den Arzt ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und soll es auch nicht werden. Das antwortete die Bundesregierung der Fraktion Die Linke.


Die Linke nahm Berichte über Ärger bei der Abrechnung der Leichenschau nach GOÄ zum Anlass, um die Regierung zu fragen, ob nicht eine Kostenübernahme durch die GKV oder den Staat in Betracht komme. Zu solchen Ansinnen geht die Bundesregierung in ihrer Antwort (Bundestagsdrucksache 18/9408) auf Distanz: Die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung des Bestattungswesens liege ausschließlich bei den Ländern. In der Regel werde bestimmt, dass die Kosten der Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung von denjenigen zu tragen sind, die für die Bestattung zu sorgen haben.

Die Einführung einer Kostenübernahme für die Todesfeststellung als Leistung der GKV hat die Bundesregierung jedenfalls nicht vor.

Bezüglich der Frage der Linken, wie denn nun der Arzt die Leichenschau korrekt abzurechnen hat, verweist die Bundesregierung auf die Nr. 100 GOÄ und das von Tageszeit und Entfernung abhängige Wegegeld nach § 8 GOÄ. Ggf. könnten die tatsächlich entstandenen Kosten für die Verwendung eines landesrechtlich vorgeschriebenen Formulars als Auslage nach § 10 GOÄ hinzukommen. Für die Leistungserbringung an Sonn- und Feiertagen, nachts oder mit besonderer Dringlichkeit dürften zur Nr. 100 keine Zuschläge nach den Abschnitten B II und B V der GOÄ berechnet werden. Die zusätzliche Berechnung eines Besuches (Nr. 50 GOÄ) könne im Einzelfall infrage kommen, wenn der Arzt zum Zeitpunkt der Anforderung bzw. bei Antritt des Besuchs davon ausgehen konnte, dass der betreffende Patient nicht verstorben war. Sofern ein Besuch nach der GOÄ berechnungsfähig wäre, könnten ggf. Zuschläge nach GOÄ-Abschnitt B V hinzukommen.

Für durchschnittliche Fälle könne für die Leistung nach Nr. 100 der einfache Gebührensatz in Höhe von 14,57 Euro anhand der Kriterien Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände bei der Ausführung bis zum 2,3-fachen Gebührensatz in Höhe von 33,52 Euro gesteigert werden. Für besonders schwere Fälle könne mit entsprechender Begründung ein bis zu 3,5-fach gesteigerter Gebührensatz in Höhe von 51 Euro berechnet werden. Die Nr. 100 umfasse auch die Ausstellung eines Leichenschauscheines. Insoweit sei der Ansatz der Nr. 75 GOÄ (ausführlicher schriftlicher Bericht) für dessen Ausstellung nicht zulässig.

Leistungen nach den Nrn. 102 bis 107 GOÄ seien dann berechnungsfähig, wenn diese erbracht wurden, weil sie von den Angehörigen oder vom Verstorbenen zu Lebzeiten gewünscht oder nach landesrechtlichen Vorschriften vorzunehmen sind, z.B. in bestimmten Fällen vor einer Feuerbestattung.

Die Berechnung von Rechnungspositionen außerhalb der GOÄ für die Todesfeststellung durch niedergelassene Ärzte ist nach Auffassung der Bundesregierung nicht zulässig. Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 GOÄ könne durch eine Vereinbarung nur eine von der GOÄ abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden.

Für die Hinterbliebenen bestehe die Möglichkeit, die Richtigkeit einer privatärztlichen Rechnung durch die Landesärztekammer prüfen zu lassen.

Die Bundesregierung bestätigt, dass die seit 1996 unveränderten Leistungen  und Vergütungen der GOÄ die Anforderungen an die Todesfeststellung nicht abbilden. Doch eine Änderung wird nur als Teil der großen Lösung angesprochen: „Im Rahmen der anstehenden Novellierung der GOÄ ist daher vorgesehenen, diese Leistungen zu differenzieren und entsprechend dem jeweiligen Aufwand angemessen zu bewerten. Entsprechende Vorschläge werden von der Bundesärztekammer und dem PKV-Verband erarbeitet.“