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Gebührenordnungen
GOÄ
Von: Anouschka Wasner
01.02.2017

Behandlung des äußeren Gehörganges - einmal oder zweimal abrechenbar?

Die GOÄ-Ziffern, die im Zusammenhang mit der Behandlung des äußeren Gehörganges stehen, sind teilweise schwer voneinander abzugrenzen. Auch die Häufigkeit des Ansatzes ist nicht immer bekannt - gelten sie für eine oder für zwei Seiten?


Mit dem GOÄ-Text „auch beidseitig“ ist die Ziffer 1565 eindeutig: Die Entfernung von opturierendem Ohrenschmalzpfröpfchen ist einmal abzurechnen, und zwar bei vollständiger und gegebenenfalls beidseitiger Entfernung des Pfropfens. Die Ziffer 1567 dagegen bezieht sich auf die Spaltung von Furunkeln (auch mehrerer) in einem Gehörgang, kann also bei beidseitiger Behandlung auch zweimal in Ansatz gebracht werden. Auch die Ziffer 1568, mit der kleinere Eingriffe im Gehörgang abgegolten werden wie etwa die Entfernung gutartiger Hautneubildungen, bezieht sich auf nur einen Gehörgang, ist also gegebenenfalls zweimal anzusetzen, wie das Deutsche Ärzteblatt referiert. Die Entfernung eines oder mehrerer größerer Polypen lässt sich über die Ziffer 1586 abrechnen und zwar einmal pro Gehörgang oder Paukenhöhle, aber das unabhängig davon, ob einer oder mehrere Polypen entfernt werden. Zweimal kann die Ziffer allerdings angesetzt werden, wenn neben den größeren Polypen weitere „ähnliche Gebilde“ entfernt wurden oder wenn Polypen aus Gehörgang und Paukenhöhle entfernt werden mussten. Die Ziffern 1569 sowie 1570 beziehen sich dagegen auf Fremdkörper, also nicht auf vom Körper gebildete, sondern von außen eingebrachte Materialien. Diese Ziffern sind bei mehreren Fremdkörpern auch mehrfach abrechnungsfähig. Quelle: Deutsches Ärzteblatt, Jg 114, Heft 4, 27. Januar 2017