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Gebührenordnungen
EBM
Von: AT
31.03.2015

Gynäkologen: EBM Nr. 01770 nur von einem Arzt im Quartal abrechenbar

Die Nr 01770 EBM kann nur von einem Arzt je Quartal und schwangerer Versicherter angesetzt werden. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.


Das die EBM Nr. 01770 nur von einem Arzt abgerechnet werden könne, ergäbe sich schon aus dem Wortlaut der amtlichen Anmerkung zu der EBM-Nr., so die Bundessozialrichter.

Eine korrigierende Auslegung für den Fall, dass der zweitbehandelnde Arzt entweder nicht wisse, dass die Schwangere schon bei einem anderen Vertragsarzt in Behandlung gewesen sei, oder dass dieser die Betreuung in Kenntnis der Vorbehandlung vollständig übernehme, sei nicht geboten.

Dass Konstellationen denkbar sind, in denen mehrere Vertragsärzte in einem Quartal an der Betreuun geiner Schwangeren beteiligt sind, hat der Bewertungsausschuss erkannt.

Er durfte jedoch die mehrfache Abrechnung der besonders hoch bewerteten Betreuungspauschale ausschließen.

Das Bundessozialgericht führt weiter aus, dass der Vertragsarzt in der Regel durch eine Befragung der Versicherten klären kann, ob eine Vorbehandlung erfolgt ist.

Ist dies der Fall und es liegt kein Notfall im Sinne einer unmittelbaren Behandlungsnotwendigkeit vor, besteht keine Verpflichtung, die Betreuung der Versicherten  in diesem Quartal zu übernehmen.

Eine besondere Schutzbedürftigkeit des zweitbehandelnden Arztes besteht nach Auffassung des Bundessozialgerichtes nicht.

Bundessozialgericht, Urteil vom 11.2.2015, Az: B 6 KA 10/14 R