Von: Anke Thomas
14.08.2015
EBM: Beschlüsse zu unvollendeten Hausbesuchen und Selbstbehandlung
Ab dem 1.10.2015 treten Interpretationsbeschlüsse in Kraft. Bei "unvollendeten" Hausbesuchen darf die Nr. 01411/01412 plus die Kilometerpauschale abgerechnet werden.
Wird ein Arzt z. B. zu einem dringenden Besuch gerufen, darf er - wenn der Patient nicht anwesend ist, ab dem 1.10.2015 offiziell trotzdem die EBM Nr. 01411 bzw. 01412 und die dazugehörige Kilometer-Pauschale berechnen.
Im Wortlaut heißt der die Besuche betreffende Interpretationsbeschluss:
"Wird ein Vertragsarzt in dringenden Fällen (z. B. zu einem Verkehrsunfall) gerufen und wird der Patient nicht angetroffen, so kann der Vertragsarzt unter Angabe von Gründen die Gebührenordnungsposition 01411 oder 01412 in voller Höhe berechnen."
Im Prinzip können die Besuchsziffern also immer dann angesetzt werden, wenn es sich um einen dringenden Einsatz handelt und der Patient bei Eintreffen des Arztes nicht anwesend ist. Wichtig ist, dass der Arzt Dringlichkeit und Abwesenheit in den Patientenakten dokumentiert.
Streng genommen, sagt Abrechnungsexperte Dr. Gerd W. Zimmermann, konnte der Arzt schon immer so verfahren, da es eine gesicherte Rechtsprechung gegeben hat, die feststellte, dass bei einem sogenannten unvollendeten Hausbesuch die Besuchsgebühr und die Kilometer-Pauschale angesetzt werden kann, wenn der Patient nicht angetroffen wird. Der Beschluss unterstreicht dies nur noch einmal explizit.
Aber was heißt eigentlich Interpretationsbeschluss? Im Prinzip handelt es sich um eine Kommentierung bzw. Auslegung bei einzelnen EBM-Ziffern, die vom Arbeitsausschuss des Bewertungsausschusses getroffen werden.
Diese Beschlüsse werden zum Bestandteil des EBM und haben eine hohe Verbindlichkeit, da sie quasi von KBV- und Kassenvertretern gemeinsam vereinbart wurden.
Es gibt noch einen weiteren Interpretationsbeschluss, der ebenfalls ab dem vierten Quartal in Kraft tritt.
Dieser lautet: "Bei Selbstbehandlung kann ein Vertragsarzt die Gebührenordnungsposition 01430 berechnen. Daneben sind Leistungen des Abschnitts II und Gesprächsleistungen nicht berechnungsfähig.“
Diese Entscheidung ist etwas "hinterlistig“, sagt Dr. Zimmermann. Denn sie legt fest, dass der in der GKV versicherte Arzt bei Selbstbehandlung nur die Nr. 01430 EBM berechnen kann/muss. Neben dieser Nummer ist aber z. B. die Versichertenpauschale im gesamten Quartal ausgeschlossen.
Zumindest, sagt Dr. Zimmermann, darf der Verwaltungskomplex mehrfach im Quartal angesetzt werden und natürlich auch die jeweilige Leistungsposition für sogenannte technische Leistungen (wie z. B. Labor).