Von: REI
25.01.2016
Muster 52: Erstellung nur auf Antrag der Kasse
Die Anfrage einer Krankenkasse zum Fortbestehen einer Arbeitsunfähigkeit (Vordruckmuster 52) ist "frühestens nach einer kumulativen AU-Zeitdauer des Patienten von 21 Tagen zulässig", informiert die KV Sachsen.
Seit dem 1. Januar 2016 muss das Muster 52 in den Arztpraxen vorgehalten werden - es wird aber weiterhin nur auf Anfrage der Krankenkasse ausgestellt. "Anfragen, die Sie vor der kumulativen Zeitdauer von 21 Tagen erreichen, müssen nicht beantwortet werden", stellt die KV Sachsen auf ihrer Homepage klar. Der Vertragsarzt hat der Krankenkasse auf Anforderung in der Regel innerhalb von drei Werktagen die notwendigen Informationen auf Muster 52 mitzuteilen. Ggf. sind weitere relevante Befunde im verschlossenen Umschlag an die Krankenkasse beizufügen. "Für die Rücksendung erhalten Sie von der Krankenkasse einen Freiumschlag zur Verfügung", schreibt die KV. "Für das Ausstellen des Berichts ist die GOP 01622 EBM berechnungsfähig." In begründeten Ausnahmefällen seien auch weitergehende Anfragen der Krankenkasse möglich.