13.10.2016
Ultraschallleistungen leichter genehmigen lassen
Das Genehmigungsverfahren für Ultraschallleistungen wird, was bestimmte Bedingungen betrifft, zum 1. Oktober 2016 vereinfacht.
Für Ärzte, die bei der KV eine Abrechnungsgenehmigung für Ultraschalluntersuchungen beantragen, wurde die Nachweisführung für neu zu genehmigende Geräte vereinfacht: Bislang wurde die Tauglichkeit des Gerätes bildbasiert überprüft, in Zukunft soll die Hersteller- oder Gewährleistungserklärung ausreichen. Darüber hinaus erfolgt die gerätebezogene Konstanzprüfung künftig nurmehr alle sechs Jahre statt wie bisher alle vier Jahre. Neu ist auch, dass anstelle von Ultraschallbildern künftig auch Wartungsprotokolle vorgelegt werden können. Als Nachweis der fachlichen Qualifikation sollen in Zukunft auch Ultraschallkurse in Modulform anerkannt werden und bei bereits nachgewiesener fachlicher Kompetenz bei der Beantragung weiterer Anwendungsbereiche derselben Ultraschallmethode sind weniger Nachweiszahlen erforderlich als bisher. Die Ultraschall-Vereinbarung nach Paragraf 135 Abs. 2 SGB V ist ein wesentlicher Bestandteil der vertragsärztlichen Qualitätssicherung. Darin festgelegt sind die qualifikatorischen Voraussetzungen für alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, die technischen Anforderungen an die Ultraschallgeräte sowie die Modalitäten zur Durchführung der Qualitätssicherung nach erteilter Genehmigung. Mehr dazu bei der KV: www.kbv.de/html/1150_24549.php