EBM
Von: Maya Hüss
10.04.2018
Von: Maya Hüss
10.04.2018
Neue Qualitätsvereinbarungen beim Spezial-Labor
Zum 1. April sind die neuen Vereinbarungen in Kraft getreten. Sie regeln, welche Voraussetzungen Ärzte erfüllen müssen, um laboratoriumsmedizinische Leistungen abzurechnen.
Ärzte, die Leistungen nach EBM-Abschnitt 32.3 und 17 abrechnen möchten, benötigen von ihrer Kassenärztlichen Vereinigung eine Genehmigung nach der neuen Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor. Die Vereinbarung ersetzt die Richtlinie der KBV für die Durchführung von Laboruntersuchungen. In der Vereinbarung sind auch die Anforderungen für die Überprüfung der internen und externen Qualitätssicherung für Leistungen der genannten Abschnitte festgelegt. Mehr Informationen: http://www.kbv.de/html/1150_34018.php