Von: IsA
14.08.2020
Höhere Grundpauschale für Rheumatologen
Seit Kurzem können Ärzte eine podologische Therapie nicht mehr nur bei Diabetischem Fußsyndrom verordnen. Der Mehraufwand, den die Indikationsausweitung bedeutet, wird ab Oktober in der Grundpauschale der Rheumatologen berücksichtigt.
Leidet ein Patient unter einer krankhaften Schädigung am Fuß, die durch eine sensible oder sensomotorische Neuropathie oder aber durch ein Querschnittsyndrom verursacht wurde, kann ihm eine medizinische Fußpflege verschrieben werden. Da dafür in der Regel die Fachgruppe der Rheumatologen zuständig ist, werden ihre Grundpauschalen ab Oktober um zwei Punkte erhöht: Die EBM-Nr. 13691 entspricht dann 248 Punkten, die Nr. 13692 EBM 246 Punkten. Andere Fachgruppen verordnen podologische Therapien nur sehr selten, bei ihnen ist die Leistung in den Grund- bzw. Versichertenpauschalen enthalten. Zum 1. Juli 2020 hat der G-BA die beiden neuen Diagnosegruppen bei einer Anpassung der Heilmittel-Richtlinie in den Heilmittelkatalog aufgenommen. Zuvor konnte eine medizinische Fußpflege nur Patienten mit Diabetischem Fußsyndrom verschrieben werden. Mehr dazu bei der KBV: https://www.kbv.de/html/1150_47521.php