Von: REI
18.03.2016
Neuer EBM-Abschnitt zur geriatrischen Diagnostik
Für die spezialisierte Diagnostik geriatrischer Patienten stehen ab dem 1. Juli neue Gebührenordnungspositionen im EBM zur Verfügung. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
Patienten, die aufgrund der Art, Schwere und Komplexität ihrer Krankheitsverläufe einen besonders aufwändigen geriatrischen Versorgungsbedarf aufweisen, kann der Hausarzt künftig für ein weiterführende geriatrische Assessment an einen spezialisierten geriatrischen Vertragsarzt oder eine ermächtigte Geriatrische Institutsambulanz (GIA) überweisen. Für die Abklärung im Vorfeld kann er die neue Nr. 30980 (194 Punkte) einmal im Krankheitsfall abrechnen. Dies dürfen in Ausnahmefällen auch Fachärzte für Neurologie, für Nervenheilkunde, für Neurologie und Psychiatrie, für Psychiatrie und Nervenheilkunde oder Vertragsärzte mit der Zusatzbezeichnung Geriatrie tun, die mit dem Hausarzt kooperieren. Das berichtet die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf ihrer Homepage über den neuen Abschnitt 30.13 des EBM. Spezialisierte Vertragsärzte mit der Weiterbildung bzw. Zusatzbezeichnung Geriatrie oder z.B. Internisten mit diesem Schwerpunkt sowie die GIA rechnen für die Abklärung im Vorfeld die Nr. 30981 (131 Punkte) ab. Für das weiterführende geriatrische Assessment gibt es die Nr. 30984 (882 Punkte). Dauert es länger als 60 Minuten, können je weitere vollendete 30 Minuten die Zuschläge nach den Nrn. 30985 (325 Punkte) und 30986 (234 Punkte) jeweils bis zu zweimal im Krankheitsfall berechnet werden. Insgesamt werden bis zu 180 Minuten (2000 Punkte) vergütet Das geriatrische Basisassessment bleibt Aufgabe des Hausarztes. Genauso die Weiterbehandlung des Patienten nach der spezialisierten geriatrischen Diagnostik; für die Einleitung und Koordination der Therapiemaßnahmen kann er die Nr. 30988 berechnen (65 Punkte). Sie ist ein Zuschlag zum hausärztlich-geriatrischen Betreuungskomplex (03362) und den Zusatzpauschalen für die kontinuierliche Mitbetreuung in der häuslichen Umgebung (16230 / 21230) bzw. in Heimen (16231 / 21231), führt die KBV zum Beschluss des Bewertungsausschusses aus.