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Gebührenordnungen
EBM
Von: Michael Reischmann
07.12.2015

Zusätzliche Chance auf Beratung vor Regress

"Regresse verjähren künftig", freut sich KBV-Vize Regina Feldmann über eine Vereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband.


Der Grundsatz "Beratung vor Regress" wird wiederholt, wenn die zuletzt gegen einen Arzt festgesetzte Maßnahme länger als fünf Jahre zurückliegt. KBV und GKV-Verband haben das in Rahmenvorgaben zur Wirtschaftlichkeitsprüfung vereinbart, die zum 1.12.2015 in Kraft getreten sind.

Die Vorgaben dienen KVen und Kassenverbänden für ihre regionalen Vereinbarungen. Die Richtgrößenprüfung als Regelprüfart bei Verordnungen wird zum 1.1.2017 gesetzlich abgeschafft. Nun müssen neue Absprachen getroffen werden.

"Die neuen Regelungen schaffen mehr Sicherheit für die Kolleginnen und Kollegen. Das gilt auch für den medizinischen Nachwuchs, der vor der Entscheidung steht, sich niederzulassen", meint Feldmann.

Für neu niedergelassene Ärzte wurde vereinbart, dass erst am dem dritten Prüfzeitraum eine "Beratung vor weiteren Maßnahmen" festgesetzt werden kann. Es besteht die Möglichkeit, Ärzte mit geringem Verordnungsumfang gänzlich von der Prüfung auszunehmen und Geringfügigkeitsgrenzen zu vereinbaren. Außerdem sollen bei maximal 5 % der Ärzte einer Fachgruppe Auffälligkeitsprüfungen erfolgen.

Feldmann weist darauf hin, dass bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen "vergleichbare Bedingungen" in Kollektiv- wie Selektivverträgen gelten müssen. Das betreffe auch Verordnungen beim Entlassmanagement der Kliniken, in der ASV, in psychiatrischen Institutsambulanzen usw.

"Daher sollen die Rahmenvorgaben grundsätzlich auch für die Prüfung von dort erfolgten Verordnungen Anwendung finden können." Die Wahl von Prüfungsart, -methode oder -gegenstand ist Sache der regionalen Vertragspartner. Denkbar sind z.B. Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele anstelle der Richtgrößen.