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Gebührenordnungen
Von: Anouschka Wasner
12.10.2016

eArztbrief: 28 Cent für den Absender, 27 Cent für den Empfänger

Ab 2017 werden eArztbriefe, die unter bestimmten technischen Bedingungen versandt werden, extrabudgetär vergütet. Eine Richtlinie legt jetzt die Details fest.


Die KBV hat in einer Richtlinie Details zu Abrechnung sowie zu Inhalt und Struktur von eArztbriefen festgelegt. Denn nach dem E-Health-Gesetz zahlen die Krankenkassen im Jahr 2017 eine Pauschale von insgesamt 55 Cent für jeden elektronisch übermittelten Brief, wenn dessen Übertragung sicher erfolgt und der Papierversand entfällt: 28 Cent erhalten Ärzte für den Versand eines eArztbriefes (GOP 86900), 27 Cent für den Empfang (GOP 86901) - schließlich müssen beide Seiten investieren, um den elektronischen Versant zu ermöglichen. Unter anderem sieht die Richtlinie die folgenden technischen Anforderungen vor:

  • Versand und Empfang der eArztbriefe darf nur über ein virtuelles privates Netzwerk (VPN) erfolgen (also z.B. über das Sichere Netz der KVen).
  • Das Praxisverwaltungssystem muss durch die KBV für den eArztbrief zertifiziert sein.
  • Der Kommunikationsdienst zur Übermittlung der Briefe muss eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Nachricht sowie die eindeutige Identifizierung von Absender und Empfänger gewährleisten (wie z.B. der Kommunikationsdienst KV-Connect oder der in Schleswig-Holstein zur Verfügung stehende E-Mail-Dienst KV-SafeMail).
  • Die Briefe müssen mit dem Heilberufsausweis qualifiziert elektronisch signiert werden.
Cave: Wer die Gebührenordnungspositionen 86900 oder 86901 berechnet, kann für denselben Brief an denselben Adressaten nicht mehr die Kostenpauschalen 40120 bis 40126 abrechnen. Mehr dazu bei der KV: www.kbv.de/html/1150_24555.php