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Gebührenordnungen
EBM
Von: REI
22.09.2016

Vorbereitungen fürs Telekonsil

Gemäß E-Health-Gesetz werden ab 1. dem April 2017 Telekonsile zwischen Ärzten bei der Befundbeurteilung von Röntgen- und CT-Aufnahmen vergütet. Der Bewertungsausschuss hat die EBM-Regelungen bis Ende 2016 zu treffen.


Im ersten Schritt haben sich Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband über das technische Verfahren zur Übermittlung der Bilder verständigt. Demnach muss die Nachricht „Ende-zu-Ende“ verschlüsselt sein. Neben dem Bild müssen Informationen zur Anamnese und der elektronische Auftrag übertragen werden können. Sender und Empfänger müssen eindeutig identifizierbar sein. Die Bilder müssen auch nach der Übertragung noch die Standards der Qualitätssicherung erfüllen. Telekonsile dürfen nur von Vertragsärzten mit Genehmigung zur Durchführung von Röntgen- und/oder CT-Untersuchungen veranlasst oder erbracht werden, schreibt die KBV auf ihrer Homepage. „Für die Übermittlung der zu beurteilenden Röntgenbilder und die Befundbeurteilung durch den Konsiliararzt muss der Patient vorab seine schriftliche Einwilligung erteilen. Der Konsiliararzt übermittelt seine Befundung spätestens drei Werktage, nachdem der Auftrag eingegangen ist, an den behandelnden Arzt.“ Solange die Telematikinfrastruktur und die damit verbundenen sicheren Dienste noch nicht zur Verfügung stehen, können laut KBV übergangsweise zertifizierte Kommunikationsdienste für die Übertragung der Bilddateien genutzt werden. Der behandelnde Arzt muss die elektronische Beauftragung des Konsiliararztes mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) qualifiziert elektronisch signieren, der Konsiliararzt den Zweitbefund. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung beschließt der Bewertungsausschuss bis Ende des Jahres die Vergütungsregelungen im EBM. Am 1. April 2017 treten sie in Kraft. Ab Juli 2017 werden auch Online-Videosprechstunden berechnungsfähig, also die telemedizinisch gestützte Betreuung von Patienten, mit der eine wiederholte persönliche Vorstellung in der Praxis ersetzt werden kann, z.B. bei Verlaufskontrollen.

Mehr Infos der KBV zur Telemedizin gibt es hier.