Von: AT
23.06.2015
Ab 1.7.2015 wird Telefonnummer der Praxis zur Pflichtangabe auf Rezepten
Ab 1.Juli tritt eine Änderung der Arzneimittel-Verschreibungsverordnung in Kraft. Ab dann müssen Rezepte den Vornamen des Arztes und die Praxis-Telefonnummer enthalten.
Ab 1. Juli 2015 muss eine Verschreibung den Namen, Vornamen, die Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme enthalten, macht die KV Rheinland Pfalz aufmerksam.
Die Telefonnummer soll dazu dienen, dass beispielsweise Apotheker Rückfragen zum Beispiel zur Arzneimittelsicherheit stellen können.
Die Einstellungen für den Aufdruck des Arztstempels aufs Rezept könnten in den Praxisverwaltungssystemen können in der Regel leicht durchgeführt werden, meint die KV RLP. Nähere Informationen hierzu sollten gegebenenfalls bei den Herstellern der Praxisverwaltungssysteme erfragt werden, rät die KV RLP.