content will be replaced...
Gebührenordnungen
GOÄ
Von: Anke Thomas
20.05.2015

GOÄ: Gute Gründe, um über den 2,3-fachen Satz hinaus zu steigern

Um ein angemessenes Honorar zu erzielen, sollten Ärzte viel häufiger einen höheren Steigerungsfaktor ansetzen, meint Beate Rauch-Windmüller. Dazu gibt die Abrechnungsexpertin Tipps.


Laut § 5 GOÄ ist bei dem 2,3-fachen Satz von einer mittleren Leistungsqualität auszugehen. Schon vor über zehn Jahren urteilte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass Ärzte über diesen Faktor steigern dürfen. Unter dem 2,3-fachen Satz könne man das Honorar nicht mehr als angemessen bezeichnen, führte das BVerfG in seinem Urteil weiter aus (Az: 1 BvR 1437/02 vom 25.10.2004).

Trotz dieser Steilvorlage vernachlässigen Ärzte häufig ihre Möglichkeiten ein annehmbares Honorar zu erzielen, so Beate Rauch-Windmüller auf dem Workshop: "Die GOÄ - die immer häufiger benötigte Gebührenordnung" im Rahmen des 22. Heidelberger Tages der Allgemeinmedizin.

Um zu steigern, ist eine Absprache zwischen Team und Arzt erforderlich. Denn einerseits sind oft die MFAs für die Abrechnung zuständig; andererseits weiß nur der Arzt, ob eine (ärztliche) Leistung z. B. schwieriger zu erbringen war und damit gesteigert werden kann. In der Patientenakte sollte der Arzt dann diese Information für die Abrechnung hinterlegen.

Werden mehrere Leistungen erbracht, ist nur eine Begründung für einen höheren Faktor erforderlich.

Erfolgt bei einem Patienten z. B. eine Beratung nach der Nr. 1 und eine Untersuchung nach der Nr. 7, und beide Leistungen werden mit 3,5-fachem Satz gesteigert, genügt zur Begründung für beide Ziffern: beratungsintensives, komplexes Krankheitsbild.

Steigern muss schnell und unkompliziert gehen. Deshalb kann das Team einfache Regeln erstellen, die die GOÄ-Abrechnung bzw. höhere Faktoren rechtfertigen. Dazu nennt Beate Rauch-Windmüller folgende Beispiele:

  • Bei einem Patienten mit grauseligen Venen wird Blut abgenommen. Das erste Röhrchen kann noch befüllt werden, dann ist Feierabend und es muss ein zweites Mal gestochen werden. Das ist ein klassischer Fall, um die GOÄ Nr. 250 zu steigern (maximal bis zum 2,5-fachen Satz. Begründung: Schwierige Erbringung wegen Rollvenen. Eine alleinige Zeitangabe reicht nicht aus, macht die Abrechnungsexpertin aufmerksam.

  • Bei der GOÄ Nr. 1 - „Beratung auch mittels Fernsprecher“ wird keine Zeitvorgabe gemacht. Bei einer eingehenden Beratung nach GOÄ Nr. 3 muss das Gespräch jedoch mindestens zehn Minuten dauern.

    Ausgehend von einer mittleren Leistungsqualität heißt das dann: Wird mit einem Patienten mehr als fünf, aber weniger als zehn Minuten gesprochen, ist eine Steigerung aber der fünften Minute bei der Nr. 1 korrekt.

    Hier kann eine Praxis z. B. festlegen: Ab fünf Minuten Steigerungsfaktor 2,5, aber der 7. Minute 2,8-fach etc. Ähnliches kann dann für die Nr. 3 (ab 15 Minuten) oder die Ziffer 34 (mindestens 20 Minuten) vereinbart werden.

  • Begründungen müssen für Patienten nachvollziehbar sein, so verlangt es die GOÄ. Mitunter empfinden Patienten Begründungen (Ultraschall schwierig wegen Adipositas) jedoch als beleidigend. "Sammeln Sie schöne Formulierungen“, rät Beate Rauch-Windmüller, wie etwa "Komplexes Krankheitsbild", die dann als Textbausteine im Computer eingegeben werden können. 

  • Wird ein Ultraschall des Abdomens durchgeführt, schallt der Arzt meist nicht nur vier Organe. Auch in diesen Fällen kann gesteigert werden und dafür z. B. eine Ziffernkette im PC hinterlegt werden. Die Abrechnung könnte dann aussehen: Einmal die 410 (3,5-fach), dreimal die 420 (3,5-fach).  Begründung: Erhöhter Zeitaufwand wegen vollständiger Untersuchung des Abdomens.

Natürlich muss auch immer überprüft werden, ob bei einer Ziffernkette alles korrekt ist. Wenn der Patient im obigen Beispiel bei dem Schall des Abdomens z. B. nur noch über eine Niere verfügt, kann das sehr peinlich für die Praxis werden, sagt Beate Rauch-Windmüller.