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Gebührenordnungen
EBM
Von: AT
04.01.2016

EBM: Abrechnung geschlechtsspezifischer GOPs bei unbestimmtem Geschlecht

Zum 1.1.2016 hat der Bewertungsausschuss die Abrechnung geschlechtsspezifischer EBM-Nummern bei Personen unbestimmten Geschlechts konkretisiert.


Um die Abrechnung geschlechtsspezifischer Gebührenordnungspositionen bei Personen mit nicht festgelegter Geschlechtszuordnung zu konkretisieren, hat der Bewertungsausschuss zum 1.1.2016 eine Neuaufnahme der Nr. 4.2.1. in die Allgemeinen Bestimmungen des EBM beschlossen.

Hier heißt es wörtlich: "Geschlechtsspezifische Gebührenordnungspositionen sind bei Personen mit nicht festgelegter Geschlechtszuordnung und der Kennzeichnung "X" für das unbestimmte Geschlecht auf der elektronischen Gesundheitskarte, entsprechend  dem organbezogenen Befund (z.B. bei Vorliegen von Testes, Ovarien) berechnungsfähig.

Für Urethro(-zysto)skopien sind die Gebührenordnungspositionen 08311 oder 26311 bei überwiegend interner Lage der Urethra und einer Urethralänge bis zu 8 cm  zu berechnen.

Bei einer Urethralänge von mehr als 8 cm und/oder nicht überwiegend interner Lage der Urethra ist die  Gebührenordnungsposition 26310 zu berechnen."

Die EBM-Nummern 26310 und 26311 (Uretrho(-zysto)skopien) wurden entsprechend angepasst.

Die KV Rheinland-Pfalz weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei Formularen, auf denen ein Geschlecht angegeben werden kann (Muster 5, 6, 10, 10A, 19 und 30), in den beiden Kästchen für weiblich und männlich das "unbestimmte Geschlecht" mit einem "X" gekennzeichnet wird.