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Gebührenordnungen
EBM
Von: IsA
17.09.2019

TSS-Patienten: So rechnen Sie die neuen Zuschläge ab

Für die Behandlung von Patienten, die von einer Terminservicestelle vermittelt wurden, winken zeitgestaffelte Zuschläge auf die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale. Nun gibt es Details zur Abrechnung.


Ab dem 1. September erhalten Ärzte und Psychotherapeuten für die Behandlung von Patienten, deren Termin durch eine Terminservicestelle (TSS) gemacht wurde, extrabudgetäre Zuschläge. Für die Abrechnung dieser Fälle wurde für jede Arztgruppe eine neue GOP im EBM geschaffen, im Fall von Hausärzten ist dies die Nr. 03010.

Die Höhe des Zuschlags ist davon abhängig, wie lange TSS-Patienten auf ihren Termin warten. Je nach Länge der Wartezeit kann der Zuschlag 50, 30 oder 20 Prozent betragen. Um dies in der Abrechnung berücksichtigen zu können, hat der Bewertungsausschuss eine Systematik beschlossen: Ärzte kennzeichnen ihre jeweilige TSS-GOP mit den Buchstaben A, B, C oder D, je nachdem wie lange der Patient gewartet hat. Alles übrige übernimmt das Praxisverwaltungssystem, die Softwarehäuser machen entsprechende Sonderupdates.

Der Buchstabe „A“ ist für „TSS-Akutfälle“ vorgesehen. In diesen Fällen bekommen Patienten innerhalb von 24 Stunden einen Termin (Zuschlag von 50%). Ein „B“ ist anzugeben, wenn ein Patient maximal acht Tage auf seinen Termin wartete (Zuschlag von 50%). Kommt ein Termin innerhalb von neun bis 14 Tagen zustande, ist ein „C“ einzutragen (Zuschlag von 30%). Der Buchstabe „D“ kennzeichnet eine Wartezeit von 15 bis 35 Tagen (Zuschlag von 20%).

Damit Ärzte die Wartezeit bestimmen können, teilen die TSS den Praxen ab dem 1. September mit, wann sich ein Patient an sie wandte.