Von: REI
24.03.2016
Muster 61: Abrechnungsgenehmigung entfällt
Ab dem 1. April 2016 darf jeder Vertragsarzt eine medizinische Rehabilitation verordnen. Der Nachweis einer zusätzlichen Qualifikation als Voraussetzung für die Abrechnung der EBM-Nr. 01611 ist nicht mehr erforderlich.
Ab April darf für die Verordnung von Rehabilitationsmaßnahmen nur noch das überarbeitete Muster 61 verwendet werden. Die alten Formulare verlieren ihre Gültigkeit; das Muster 60 ist passé. Hinweise zum Ausfüllen des neuen Formulars (Teile A bis D) gibt die KBV. In der geänderten Reha-Richtlinie heißt es nun in § 11: "Die Beratung über und die Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erfordern unter anderem spezielle Kenntnisse in der Anwendung der ICF (= Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit, d. Red.), die nach den Weiterbildungsordnungen weitestgehend Gegenstand der ärztlichen Weiterbildung sind. Diese Kenntnisse sollen in mindestens einmal jährlich anzubietenden Fortbildungsveranstaltungen der Kassenärztlichen Vereinigungen erweitert und vertieft oder erlangt werden." Die KBV hat angekündigt, dass sie eine zertifizierte Online-Fortbildung zur medizinischen Rehabilitation anbieten wird. Das heißt: Ab April darf jeder Vertragsarzt für die Reha-Verordnung die Nr. 01611 EBM abrechnen (302 Punkte bzw. 31,52 Euro). Nach den §§ 40 und 41 SGB V können ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sowie medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter verordnet werden. Medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter nach § 24 SGB V dürfen nicht mit dem Muster 61 verordnet werden, erklärt die KV Hamburg. Dafür gibt es ein Formular des Müttergenesungswerks, für dessen Ausfüllen der Arzt die EBM-Nr. 01622 (83 Punkte bzw. 8,66 Euro) berechnen kann.