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Gebührenordnungen
EBM
Von: AT
20.12.2015

KBV: Abrechnung der Behandlung von Flüchtlingen mit eGK

Immer mehr Flüchtlinge und Asylbewerber, die weniger als 15 Monate in Deutschland leben, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK). Hinweise, was Sie hier beachten müssen, gibt die KBV.


Ab 2016 können Länder und Kommunen die gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichten, eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) an Flüchtlinge und Asylbewerber auszugeben, die sich noch keine 15 Monate in Deutschland aufhalten.

Die eGK für Asylbewerber, die sich länger als 15 Monate in Deutschland aufhalten, ist bei "Besondere Personengruppe" mit der Ziffer "4" gekennzeichnet, weist die KBV in ihren Praxisnachrichten hin. Dabei bleibt es auch.

Neu ist die Kennzeichnung für die Chipkarten, die ab Januar an Flüchtlinge und Asylbewerber, die weniger als 15 Monate in Deutschland leben, ausgegeben werden: Auf diesen Karten ist bei "Besondere Personengruppe" die Ziffer "9" gespeichert.

Patienten, bei denen die Ziffer 9 angezeigt wird, haben nur einen eingeschränkten Leistungsanspruch. Übernommen werden nur die Kosten bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen. Zudem besteht Anspruch auf Schutzimpfungen und Früherkennungsuntersuchungen sowie Mutterschaftsleistungen.

Welche Leistungen genau dazu gehören, wird teilweise in regionalen Vereinbarungen näher spezifiziert, so die KBV.

Kann die eGK nicht eingelesen werden, wenden Ärzte auch bei diesen Patienten das Ersatzverfahren an. Im Ersatzverfahren – also bei der manuellen Eingabe der Daten in das Praxisverwaltungssystem – sind folgende Angaben zu erfassen: zuständige Krankenkasse, Name, Vorname, Geburtsdatum, Versichertenart, Postleitzahl des Wohnorts, möglichst die Krankenversichertennummer, Besondere Personengruppe "9".

Ist beim Ersatzverfahren nicht erkennbar, dass es sich um einen Flüchtling handelt und erfolgt eine Untersuchung oder Behandlung, auf die der Patient keinen Anspruch hätte, so wird dem Arzt die Leistung trotzdem vergütet. Dies wurde mit dem GKV-Spitzenverband vereinbart, macht die KBV aufmerksam.

Bei Rezepten und anderen Formularen, die ein Personalienfeld enthalten, wird im Statusfeld die Ziffer "9" für "Besondere Personengruppe" gedruckt, lautet ein weiterer Tipp der KBV.