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Gebührenordnungen
EBM
Von: ISa
29.04.2019

Mehr Möglichkeiten bei der psychiatrisch häuslichen Krankenpflege

Seit dem 1. April 2019 kann die häusliche psychiatrische Krankenpflege bei mehr Erkrankungen verordnet werden – auch länger als vier Monate. Zudem ist die Vergütung der Leistung gestiegen.


Die Bedingungen, unter denen Fachärzte psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen dürfen, wurden erweitert. Das Versorgungsangebot richtet sich nun auch an Patienten mit posttraumatischen Belastungsstörungen oder schweren psychiatrischen Beeinträchtigungen im Wochenbett. Neu ist auch, dass auf der Verordnung der GAF-Wert angegeben sein muss, den Ärzte mithilfe der GAF-Skala erheben können. Für psychiatrische häusliche Krankenpflege muss der Wert 50 oder weniger betragen.  

Die Vergütung der Leistung wurde angehoben. Die Erstverordnung kann mit 16,13 Euro (GOP 01422 / 149 Punkte) berechnet werden. Bei einer Folgeverordnung sind es 16,67 Euro (GOP 01424 / 154 Punkte).  

Die Erstverordnung kann weiterhin nur für 14 Tage erfolgen. Kann der Arzt in diesem Zeitraum nicht einschätzen, ob der Patient über eine ausreichende Behandlungsfähigkeit verfügt, kann eine Folgeverordnung für weitere 14 Tage ausgestellt werden. Bisher war keine Verlängerung des Einschätzungszeitraums möglich. Außerdem kann häusliche psychiatrische Krankenpflege seit dem 1. April regelhaft über vier Monate hinaus verordnet werden. Sie soll jedoch weiterhin keine dauerhafte Begleitung sein.    

Grundsätzlich dürfen nur bestimmte Facharztgruppen psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen, dazu gehören Neurologen und Psychiater. Haus-und Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ dürfen psychiatrische häusliche Krankenpflege für sechs Wochen verordnen, sofern von einem Facharzt eine gesicherte Diagnose vorliegt. Sie darf allerdings nicht älter als vier Monate sein. Mehr dazu: https://www.kbv.de/html/1150_39900.php