Von: IsA
24.06.2019
Eckpunkte der Vergütung nach TSVG beschlossen
Der Bewertungsausschuss hat konkrete Eckpunkte zur Umsetzung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) beschlossen. Sie betreffen vor allem die extrabudgetäre Vergütung bestimmter Leistungen. Ab September werden die Beschlüsse gelten.
Das TSVG ist bereits seit dem 11. Mai 2019 in Kraft. Über bestimmte Fragen der Umsetzung verhandeln die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss. Nun einigten sich die beiden Akteure auf konkrete Eckpunkte der Vergütung.
Viele der Beschlüsse werden ab dem 1. September gelten. So bekommen Hausärzte ab diesem Tag einen extrabudgetären Zuschlag von 10 Euro für jeden Termin, den Sie an einen Facharzt vermitteln. Voraussetzung ist jedoch, dass der Termin maximal vier Kalendertage nach der Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt liegt. Außerdem werden bestimmte Facharztgruppen bis zu fünf offene Sprechstunden pro Woche extrabudgetär abrechnen können. Dies betrifft Augenärzte, Chirurgen, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Hautärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, Nervenärzte, Neurologen, Orthopäden, Psychiater und Urologen. KBV und GKV-Spitzenverband passen den Bundesmantelvertrag entsprechend an. Auch die Behandlung von Neupatienten kann ab dem 1. September extrabudgetär abgerechnet werden. Als „neu“ gelten auch Patienten, die seit zwei Jahren nicht mehr in der Praxis untersucht oder behandelt worden sind. Für Termine, die von einer Terminservicestelle vermittelt werden, wird es extrabudgetäre Zuschläge geben.
Seit dem 11. Mai können Ärzte die Untersuchung und Behandlung von Patienten, deren Termin durch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder einen Hausarzt vermittelt wurden, extrabudgetär abrechnen. In den aktuellen Verhandlungen hat der Bewertungsausschuss die umfassten Leistungen und Regeln zur Bereinigung aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung festgelegt.
Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der KBV, ist zufrieden mit dem Verhandlungsergebnis: „Das TSVG ist leider ein sehr kleinteilig angelegtes Gesetz. Vor dem Hintergrund der nun gemeinsam beschlossenen tragfähigen Lösungen ist es aber möglich, dass sich die vom Gesetzgeber gewollte Mehrarbeit für die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte auch auszahlen kann.“