Von: AT
27.04.2015
KV Thüringen: Merkblatt zur Behandlung von Flüchtlingen / Asylsuchenden
Thüringen rechnet mit der Aufnahme weiterer Flüchtlinge bzw. Asylsuchender. Deshalb hat die KV Thüringen ein Merkblatt für die ärztliche Behandlung herausgegeben.
Zunächst ist die Unterscheidung wichtig, ob es sich um Asylsuchende nach § 1 oder § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt, so die KV Thüringen.
Asylsuchende nach § 1 leben bereits seit längerer Zeit in Deutschland und haben über eine Dauer von insgesamt 15 Monaten Grundleistungen erhalten. Sie sind leistungsrechtlich und verfahrensmäßig den Mitgliedern der GKV gleichgestellt und haben eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), diese ist im O/W-Status mit "4" gekennzeichnet. Muster 5, 6 und 19 sind möglich.
Die Mehrzahl der neuen Flüchtlinge dürfte jedoch unter § 1 fallen, und hier wird es komplizierter, macht die KV aufmerksam: In Notfällen ist auch hier immer eine Behandlung möglich, ansonsten kann nur eine Leistung abgerechnet werden, wenn ein Behandlungsschein vorliegt.
• Notfälle sind über den Notfallbehandlungsschein (Muster 19) abrechenbar. Als Kostenträger ist die zuständige Behörde (Sozialamt) anzugeben, in deren Bereich die Notfallbehandlung stattfand. Der Antrag auf Kostenübernahme (Anzeige nach § 25 SGB V) muss innerhalb von vier Wochen nach der Behandlung beim Sozialamt gestellt werden und ist bei der KV Thüringen (Formularausgabe) erhältlich.
• Handelt es sich nicht um einen Notfall, muss für die Behandlung ein Originalbehandlungsschein des Sozialamtes vorliegen. Die ärztlichen Leistungen, einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, sind in diesen Fällen beschränkt.
Ist eine Weiterbehandlung bei einem weiteren Arzt nötig, muss die Behörde hierfür einen neuen Originalschein ausstellen. Es sind also weder Auftragsüberweisungen mittels Muster 10 zum Labor noch andere Überweisungen möglich.
Werden diesen Abrechnungsmodalitäten nicht beachtet, verweigern die zuständigen Behörden eine nachträgliche Begutachtung und lehnen eine Kostenübernahme ab, warnt die KV Thüringen.
Weitere Informationen gibt es unter:
www.kv-thueringen.de/mitglieder/abr_hon/10_la/50_son_kostent/20_asylb_lg/index.html
Das Merkblatt mit weiteren Details auch zu Fragen rund um einen Dolmetscher finden Sie unter:
www.kv-thueringen.de/presse/30_publ/20_aktuell/10_150427_Merkblatt_ambulant_Fluechtlinge.pdf