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Gebührenordnungen
EBM
Von: REI
06.07.2016

Zuschlagsziffer 04356: Übergangsfrist ist vorbei

Am 30.6.16 ist die Übergangsregelung zur sozialpädiatrischen EBM-Nr. 04356 ausgelaufen. Nun müssen der KV die Qualifikationsvoraussetzungen nachgewiesen werden.


Die KV Hessen weist in ihrer Mitgliederzeitschrift "Auf den Punkt" Nr. 3/16 darauf hin: Wer die Nr. 04356 (Zuschlag zur 04355 für die weiterführende sozialpädiatrisch orientierte Behandlung) abrechnen möchte, muss seit dem 1. Juli 2016 folgende Voraussetzungen erfüllen:

Facharztbezeichnung Kinder- und Jugendmedizin

und

Curriculum „Entwicklungs- und Sozialpädiatrie für kinder- und jugendärztliche Praxis“ der Bundesärztekammer (40 Stunden)

oder

eine ärztliche Tätigkeit von mindestens sechs Monaten - auch im Rahmen der Weiterbildungszeit - in einem Sozialpädiatrischen Zentrum bzw. in einer interdisziplinären Frühförderstelle.

Außerdem muss die Praxis mit Logopäden, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie einem Sozialpädiatrischen Zentrum kooperieren.