Von: AT
07.10.2015
HzV Bayern: AOK erleidet Niederlage vor dem Landessozialgericht
Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass die AOK Bayern den durch Schiedsspruch festgesetzten Hausarztvertrag umsetzen muss.
Da sich AOK und der Bayerische Hausärzteverband nicht auf einen HzV-Vertrag einigen konnten, wurde Ende 2014 eine Schiedsperson eingeschaltet, die den Inhalt des Vertrages festsetzte.
Nach Nichtbeanstandung durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege trat der Vertrag zum 3.3.2015 in Kraft und sollte zum 1.4.2015 finanzwirksam werden.
Dagegen stemmte sich die AOK Bayern jedoch vehement und meinte, wesentliche Vertragsinhalte seien nicht festgesetzt worden und der HzV-Vertrag sei deshalb nicht umsetzungsfähig.
Vor dem Sozialgericht München wurde die Auffassung der AOK Bayern bestätigt. Mit Beschluss vom 24.6.2015 stellten die Sozialrichter fest, dass zwischen den Vertragsparteien mangels Festsetzung der wesentlichen Vertragsinhalte ab 1.04.2015 ein gültiger HzV-Vertrag nicht bestehe.
Anders hat jetzt das Bayerische Landessozialgericht entschieden: Die Festsetzungen der Schiedsperson hätten sich noch im Rahmen des ihr zustehenden Gestaltungsspielraumes bewegt. Da sich der Schiedsspruch an den Festsetzungen des zuvor geltenden Vertrages orientiere, seien die Vertragsinhalte gerade noch durch Auslegung bestimmbar.
Die AOK Bayern kritisiert, dass weiterhin zentrale Problempunkte ungelöst blieben. Dazu gehöre u.a. die Konkretisierung der Leistungen, die von der Vergütung erfasst würden. Es bestehe damit die Gefahr einer Kostenexplosion.
Die AOK Bayern will die Begründung des Bayerischen Landessozialgerichts abwarten und dann mit dem Bayerischen Hausärzteverband über das weitere Vorgehen hinsichtlich der Umsetzung beraten.