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Gebührenordnungen
EBM
Von: AT
02.06.2015

KV Schleswig Holstein: Hinweise zur Abrechnung der EBM-Nrn. 35100/35110

Weil die Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung in Schleswig Holstein (SH) offenbar stark angestiegen sind, gibt die KV SH Hinweise Abrechnung.


Die EBM Nrn. 35100 und 35110 dürfen nur Ärzte abrechnen, die die Qualifikation zur Erbringung psychosomatischer Leistungen gemäß § 5 Abs. 6 der Psychotherapie-Vereinbarung nachweisen können, abrechenbar.

Gemäß § 22 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie, macht die KV SH aufmerksam,  müssen Patienten, bei denen die GOP der psychosomatischen Grundversorgung abgerechnet werden, mindestens eine Diagnose vorweisen, die die Abrechnung rechtfertigt. Hierzu zählt die KV folgende Indikationen auf:

  • affektive Störungen (depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen,  Dysthymie)

  • Angststörungen und Zwangsstörungen

  • somatoforme Störungen und dissoziative Störungen (Konversionsstörungen)

  • Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen Essstörungen

  • nichtorganische Schlafstörungen

  • sexuelle Funktionsstörungen

  • Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen

  • Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend

Es reicht nicht aus, so die KV weiter, lediglich die körperlichen Symptome zu diagnostizieren. Vielmehr sei für die Abrechnung der Nrn. 35100 und 35110 von Bedeutung, die Auswirkung einer Erkrankung auf die Psyche in einer Diagnose zu verdeutlichen.

Psychosomatische Erkrankungen seien dabei gekennzeichnet durch bestehende, mindestens 6 Monate, meist sogar 2 Jahre kontinuierlich anhaltende Beschwerden, die nicht durch organische Funktionsstörungen erklärbar sind.

Stellt der behandelnde Arzt nach differentialdiagnostischer Abschätzung fest, dass keine Notwendigkeit der speziellen psychotherapeutischen/psychiatrischen Hilfe besteht, eine Beratung/Unterstützung durch ihn selbst aber sinnvoll ist, darf die GOP 35110 nach § 21a der o.g. Richtlinie über einen kurzen oder (bei chronischen Erkrankungen) auch längeren Zeitraum niederfrequent abgerechnet werden.

Die GOP der psychosomatischen Grundversorgung dürfen nur abgerechnet werden, wenn die durch den Arzt persönlich erbrachte differentialdiagnostische Klärung oder Intervention mindestens 15 Minuten in Anspruch genommen hat.

Wird diese Mindestdauer nicht erreicht bzw. nur durch die parallele Erbringung anderer Leistungen erzielt, dürfen die EBM-Nrn. 35100/35110 nicht abgerechnet werden.

Für den Fall, dass Klärung oder Intervention mehr als 15 Minuten (z. B. 30 Minuten) in Anspruch nehmen, dürfen die GOP dennoch nur einmal angesetzt werden.

Während die GOP 35100 generell nur einmal pro Tag abrechenbar ist, kann die GOP 35110 bei der fachlich gerechtfertigten Notwendigkeit mehrerer Sitzungen bis zu dreimal täglich abgerechnet werden.

Die Sitzungen müssen hierzu zeitlich getrennt stattfinden. Die Angabe der jeweiligen Uhrzeit und die Tagtrennung sind bei der Abrechnung verpflichtend.

Der § 12 der o. g. Richtlinie verpflichtet zu einer schriftlichen Dokumentation der diagnostischen Erhebungen sowie der wesentlichen Interventionsinhalte der psychosomatischen Grundversorgung.

Zusätzlich fordert die Leistungslegende (gemäß EBM) der GOP 35100 explizit, dass ätiologische Zusammenhänge schriftlich dokumentiert werden müssen, macht die KV SH aufmerksam.