Von: IsA
16.12.2021
Grauer Star: Abrechnung der OP vom BGH geregelt
Der jahrelange Streit um die korrekte Abrechnung der Katarakt-OP wurde nun vom Bundesgerichtshof geklärt. Die Analogabrechnung einer umstrittenen Ziffer ist nicht mehr zulässig.
Bei Katarakt-Operationen mittels Femtosekundenlaser haben bislang viele Augenärzte eine „Intraoperative Strahlenbehandlung“ nach GOÄ-Nr. 5855 analog abgerechnet. Sie erhöhten die Vergütung pro Auge damit um fast 1500 Euro. Diese Praxis wurde nun vom Bundesgerichtshof unterbunden.
Die Analogabrechnung sei nur für selbstständige ärztliche Leistungen möglich, argumentierte das Gericht. Das sei bei der Behandlung mit dem Femtosekundenlaser nicht gegeben, denn diese stelle nur eine Vorbehandlung zur Katarakt-OP dar.
Somit ist die Operation des Grauen Star wie folgt abzurechnen: Die GOÄ sieht für die Behandlung die Nr. 1375 vor, die von Augenärzten meist mit dem 3,5-fachen Satz angesetzt wird (pro Auge 714,02 Euro). Bei einer ambulanten OP kann zusätzlich ein Zuschlag von 128,23 Euro nach GOÄ-Nr. 445 geltend gemacht werden. Wird ein Laser eingesetzt, können Mediziner nach GOÄ-Nr. 441 (67,49 Euro) auch hierfür einen Zuschlag erhalten. Die Kosten für die eingesetzten Linsen werden ebenfalls erstattet.
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs war ein jahrelanger Streit der Privaten Krankenversicherung und Teilen der Ärzteschaft vorausgegangen. Da der Einsatz des Femtosekundenlasers in der zuletzt 1996 novellierten GOÄ nicht geregelt ist, wandten viele Mediziner eine Analogabrechnung der GOÄ-Nr. 5855 („Intraoperative Strahlenbehandlung“) an.
Quelle: Verband der Privaten Krankenversicherung