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Gebührenordnungen
Allgemein, EBM
Von: IsA
14.09.2021

ePA: Wie Ärzte die Speicherung von Daten abrechnen können

Welches Honorar erhalten Ärzte, wenn sie auf Wunsch des Patienten Daten in einer elektronische Patientenakte speichern? Die Details der Abrechnung stehen nun endlich fest.


Seit Juli sind Mediziner aller Fachrichtungen verpflichtet, Befunde, Arztbriefe etc. in der elektronischen Patientenakte (ePA) der Versicherten abzulegen, wenn diese das wünschen. Nun stehen die Details zur Abrechnung fest.

Die sektorenübergreifende Erstbefüllung einer ePA kann rückwirkend zum 1. Januar mittels der Pseudo-GOP 88270 geltend gemacht werden, die mit 10 Euro vergütet wird. „Sektoren­übergreifend“ bedeutet, dass noch kein Vertragsarzt, -psychotherapeut, -zahnarzt oder Krankenhaus etwas in der Akte gespeichert haben darf. Ob die Versicherten selbst bereits eigene Inhalte eingestellt haben, ist nicht relevant.

Nach der Erstbefüllung gibt es nur noch Kleinbeträge

Löscht ein Patient bereits gespeicherte Daten wieder, kann es fälschlicherweise zur Mehrfachabrechnung der Erstbefüllung kommen. In diesem Fall kann die Krankenkasse das Geld von der KV zurückfordern. Der Mediziner erhält stattdessen nur die „Zusatzpauschale für die ePA-Unterstützungsleistung“ (GOP 01647). Sie entspricht 1,67 Euro und beinhaltet das Erfassen, Verarbeiten oder Speichern medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext. Sie kann einmal im Behandlungsfall berechnet werden.

In Fällen, in denen in Verbindung mit der ePA keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale abgerechnet wird, kann GOP 01431 angesetzt werden. Sie wird als Zusatzpauschale von 33 Cent zu folgenden GOP gezahlt: 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlungen). Sie darf viermal im Arztfall berechnet werden.

Quelle: Praxisnachrichten der KBV