content will be replaced...
Gebührenordnungen
EBM
Von: IsA
06.07.2021

Zweitmeinung nun auch per Video

Die Vergütung von Zweitmeinungsverfahren per Videosprechstunde ist nun geregelt. Zudem wurde die Liste der Zweitmeinungs-Indikationen um ein Krankheitsbild ergänzt.


Seit dem 1. Juli können gesetzlich Versicherte eine ärztliche  Zweitmeinung auch per Videosprechstunde einholen. Neben den  arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen  sind dabei zwei Zuschläge berechnungsfähig: GOP 01444 (1,11 Euro)  für die Authentifizierung des Patienten bei einer Videosprechstunde und  GOP 01450 (4,45 Euro). Es gelten die üblichen Regeln zur Abrechnung von  Videosprechstunden.

Im März hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Richtlinie zum  Zweitmeinungsverfahren zudem um eine weitere Indikation ergänzt. Auch  vor Amputationen bei diabetischem Fußsyndrom haben gesetzlich  Versicherte nun einen Anspruch auf eine weitere ärztliche Meinung. Dies  gilt sowohl für planbare Minoramputationen als auch für  Majoramputationen bei Diabetespatienten. Amputationen, die aufgrund  eines medizinischen Notfalls erfolgen, sind von der Zweitmeinung  ausgenommen.

Zweitmeinung bei fünf Indikationen möglich

Ärzte, die einem Patienten mit diabetischem Fußsyndrom zur Amputation raten, können einmal im Krankheitsfall  GOP 01645 (8,34 Euro) berechnen. Die Leistung umfasst die Aufklärung  über das Zweitmeinungsverfahren sowie die Bereitstellung von  erforderlichen Unterlagen. Zu beidem ist der „Erstmeiner“ verpflichtet.

Eine  ärztliche Zweitmeinung ist bislang bei vier weiteren Indikationen  möglich: Gebärmutterentfernungen, Mandeloperationen,  Schulterarthroskopien und Implantationen von Knieendoprothesen. Laut KBV  werden weitere Krankheitsbilder in die Richtlinie aufgenommen werden.  Der Gesetzgeber lege im Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz  fest, dass der G-BA künftig pro Jahr mindestens zwei weitere Eingriffsthemen beschließen müsse.

Mehr dazu bei der KBV: https://www.kbv.de/html/1150_53076.php