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Gebührenordnungen
GOÄ
Von: IsA
26.01.2021

Unnatürliche Todesursache: Abgebrochene Leichenschau korrekt abrechnen

Besteht der Verdacht auf eine unnatürliche Todesursache, müssen Leichenschauen abgebrochen werden. Die Bundesärztekammer hat nun klargestellt, wie Mediziner diese Fälle berechnen können.


Seit 2020 stehen für die Abrechnung einer Leichenschau drei Ziffern zur Verfügung: Nr. 100 GOÄ (vorläufige Leichenschau), Nr. 101 GOÄ (eingehende Leichenschau) und Nr. 102 GOÄ (Zuschlag bei unbekannter Leiche oder besonderen Todesumständen). Doch beim Abrechnen von Leichenschauen, die aufgrund des Verdachts auf eine unnatürlich Todesursache abgebrochen werden müssen, scheinen einige Ärzte unsicher.

Dr. Markus Stolaczyk, bei der Bundesärztekammer Leiter des Dezernats Gebührenordnung und Gesundheitsfinanzierung, erklärt das korrekte Vorgehen im Deutschen Ärzteblatt: Sofern sich bei der Leichenschau ein zeitlicher Mehraufwand von mindestens zehn Minuten ergibt, kann Nr. 102 GOÄ angesetzt werden. Der zeitliche Aufwand kann etwa durch den Anruf bei den Ermittlungsbehörden entstehen, aber auch durch das Warten auf ihr Eintreffen und die Befragung Anwesender. Die Ziffer ist je Leichenschau nur einmal anzusetzen.

Ausdrücklich nicht berechnungsfähig ist Nr. 56 GOÄ (Verweilen ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen). Sie kann nur bei lebenden Patienten angewendet werden. Dr. Stolaczyk betont, dass für Leichen lediglich die Leistungen des Abschnitts „B VII Todesfeststellung“ in Frage kommen, außerdem die Zuschläge F bis H und das Wegegeld, bzw. die Reiseentschädigung nach §8 GOÄ und §9 GOÄ. Die Ziffern 100, 101 und 102 sind nur zum einfachen Satz berechnungsfähig.