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Gebührenordnungen
EBM
Von: IsA
28.07.2020

Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen wird Kassenleistung

Versicherte, die eine keimzellschädigende Behandlung durchmachen, können künftig eine Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen in Anspruch nehmen. Der G-BA hat mittels einer Richtlinie Details festgelegt. Über die Vergütung der Leistung ist allerdings noch nicht entschieden.


Als Teil des Terminservie- und Versorgungsgesetzes beschloss der Bundestag letztes Jahr, dass Menschen, deren Fertilität durch eine Therapie geschädigt wird, Ei- oder Samenzellen auf Kosten der Krankenkasse einfrieren lassen können. Auf diese Weise soll eine spätere künstliche Befruchtung ermöglicht werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Bedingungen der Leistung inzwischen mittels einer Richtlinie konkretisiert. Ob eine Therapie keimzellschädigend sein kann, entscheidet letztlich der Facharzt, der auch die Grunderkrankung behandelt. Laut KBV fallen etwa die operative Entfernung von Keimdrüsen, eine Strahlentherapie mit zu erwartender Schädigung der Keimdrüsen und potentiell fertilitätsschädigende Medikationen darunter. Frauen können die Kryokonservierung bis zum vollendeten 40. Lebensjahr beanspruchen, Männer bis zum 50. Lebensjahr. Richtlinie sieht umfassende Beratung vor Betroffene Versicherte müssen gemäß Richtlinie umfassend beraten werden. Bei Frauen übernehmen dies Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin. Zur Beratung von Männern sind Fachärzten mit der Zusatzweiterbildung Andrologie berechtigt, sofern sie sämtliche in der Richtlinie für Männer genannten Maßnahmen anbieten. Der Beschluss des G-BA tritt erst nach Nichtbeanstandung des Bundesgesundheitsministeriums in Kraft. Anschließend hat der Bewertungsausschuss sechs Monate Zeit, die Höhe der Vergütung festzulegen. Erst dann kann diese Leistung in Anspruch genommen werden. Mehr dazu bei der KBV: https://www.kbv.de/html/1150_47202.php