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Gebührenordnungen
EBM
Von: IsA
17.06.2020

Corona-Warn-App: Neue Leistungen im EBM

Damit die Corona-Warn-App helfen kann, Infektionsketten zu unterbrechen, müssen sich Menschen, die einen Hinweis der App erhalten haben, zur Testung an einen Vertragsarzt wenden können. KBV und GKV-Spitzenverband haben daher neue Ziffern in den EBM aufgenommen.


Für ein Gespräch oder eine Abstrichentnahme aus den oberen Atemwegen infolge einer Benachrichtigung über ein „erhöhtes Risiko“ durch die Corona-Warn-App erhalten Ärzte 10 Euro extrabudgetär. Die Abrechnung erfolgt über die GOP 02402, sie kann einmal am Behandlungstag angesetzt werden. Die Kennzeichnung der im Zusammenhang mit der GOP 02402 abgerechneten Leistung mit der Ziffer 88240, etwa einer Befundmitteilung, ist nicht zulässig. Kurative Abstriche bei Versicherten mit Symptomen sind weiterhin Teil der Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale. Auch für Laboruntersuchungen nach einem Warnhinweis der App wurden neue Ziffern geschaffen. Der Nukleinsäurenachweis  kann mittels der GOP 32811 (39,40 Euro) abgerechnet werden, zusätzlich ist ein Laborzuschlag,  die GOP 12221 (1,54 Euro), berechnungsfähig. Für die Kosten für das Versandmaterial und die Versendung des Untersuchungsmaterials kann die GOP 40101 (2,60 Euro) angesetzt werden. Für die Beauftragung der Laborleistung verwenden Ärzte das Muster 10 und geben im Feld „Auftrag“ explizit die Laborpauschale 32811 an. Damit die Leistung nicht in die Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus einfließt, sollten Ärzte hier die Pseudo-GOP 32006 angeben, die Ausnahmekennummer für Erkrankungen mit gesetzlicher Meldepflicht. Laut KBV soll es für die Beauftragung demnächst einen neuen Vordruck Muster 10 C geben. Ob ein Nutzer, der von der App einen Warnhinweis bekommen hat, in Quarantäne gehen muss, entscheidet das Gesundheitsamt. Der behandelnde Arzt kann eine Krankschreibung ausstellen.  Mehr dazu bei der KBV: https://www.kbv.de/html/1150_46657.php