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Gebührenordnungen
EBM
Von: Anke Thomas
01.04.2015

Haus-/Kinderärzte: Ab 1.4. Wegfall der EBM-Nrn. 03010/04010

Die bisherige Versichertenpauschale bei Überweisung oder bei einer Behandlung im Vertretungsfall nach den Nrn. 03010 bzw. 04010 fällt ab 1.4. weg.


Kommen Patienten mit einem Überweisungsschein von einem anderen Haus- oder Kinder-und Jugendarzt oder aber bei einer Behandlung im Vertretungsfall kann ab dem 1.4. die volle Versichertenpauschale nach den EBM Nrn. 03000/04000 angesetzt werden.

Auch erhalten die Haus- sowie Kinder und Jugendärzte nun die volle Strukturpauschale nach den Nrn. 03040 und 04040.

Ein weiterer Pluspunkt der Änderung: Hausärzten oder  Kinderärzten, die sich z. B. zu Urlaubszeiten regelmäßig einmal im Quartal vertreten,  ist es ab April 2015 möglich die Chronikerpauschale nach den Nrn. 03220/04220 abzurechnen. Bisher war dies nur diabetologischen oder HIV-Schwerpunktpraxen erlaubt.