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Gebührenordnungen
EBM
Von: AT
30.07.2015

Übersicht: EBM-Änderungen, die ab dem vierten Quartal 2015 in Kraft treten

Die KV Hessen hat die bisher beschlossenen EBM-Änderungen, die ab dem vierten Quartal 2015 greifen, in einer Übersicht zusammengestellt.


Die EBM-Änderungen, die ab dem 1.10.2015 in Kraft treten, betreffen:

EBM Nr. 01721 - im Rahmen der Kinderfrüherkennungsuntersuchung am selben Tag nur einmal berechnungsfähig; 

EBM Nrn. 11233 bis 11236: Neue Ziffern zur Humangenetik nach Nrn. 11233 bis 11236. Gleichzeitig ändert sich die Bewertung einiger molekulargenetischer Leistungen.

EBM Nr. 30401 - gemäß einer neuen Anmerkung ist die Ziffer nur bei Vorliegen bestimmter Diagnosen berechnungsfähig.

EBM Nr. 32427 - Bei der Durchführung von Laborleistungen nach EBM Nr. 32427 ist das Vorliegen der Ergebnisse eines Haut- und/oder Provokationstestes Voraussetzung.

EBM Nrn. 50200 und 50210: Das EBM-Kapitel 50 für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) wird um den Abschnitt 50.2 erweitert. Er beinhaltet zwei Leistungen zur Behandlung gastrointestinaler Tumore und Tumore der Bauchhöhle für Strahlentherapeuten und Nuklearmediziner: GOP 50200 und 50210.

www.kvhessen.de/fuer-unsere-mitglieder/abrechnung-und-honorar/alles-fuer-ihre-abrechnung/ebm-aenderungen-und-beschluesse-01102015/