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Gebührenordnungen
GOÄ
Von: AT
02.09.2015

GOÄ: Bundesärztekammer gibt Hinweise zur Abrechnung von Schutzimpfungen

Welche GOÄ Nr. darf bei welcher Impfung abgerechnet werden und wann ist die Impfberatung zusätzlich berechnungsfähig? Hinweise dazu gibt die Bundesärztekammer.


Bei der GOÄ-Abrechnung von Impfungen sind Ärzte häufig verunsichert: Welche Ziffer darf bei welcher Impfung abgerechnet werden und wann ist die Impfberatung berechnungsfähig?

Der GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer stellt dazu klar:

Die Impfungen werden nach den GOÄ Nrn. 375 bis 378 abgerechnet. Neben den Leistungen nach den GOÄ Nrn. 376 bis 378 darf weder die GOÄ Nr. 1 bzw. 2 noch die Nr. 375 abgerechnet werden. Damit ist z. B. eine Beratung oder eine  Eintragung in den Impfpass nicht zusätzlich berechnungsfähig.

Anderes gilt für die GOÄ Nr. 375 "Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan), ggf. einschließlich Eintragung in den Impfpass". Hier ist die GOÄ Nr. 1 nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

Bei Verwendung eines Mehrfachimpfstoffes ist die Nr. 375 GOÄ nur einmal berechnungsfähig, weist die Bundesärztekammer außerdem hin.

Für den Fall, dass neben einer oralen Schutzimpfung (zum Beispiel gegen Polio) eine subkutane oder intramuskuläre Impfung erfolgt, sind die GOÄ-Nrn. 375 und GOÄ "Schutzimpfung (oral) – einschließlich beratendem Gespräch" nebeneinander berechnungsfähig.

Der Ansatz der GOÄ Nr. 377 "Zusatzinjektion bei Parallelimpfung" anstelle der GOÄ  Nr. 375 wäre im beschriebenen Fall nicht korrekt, da es sich in diesem Fall bei der Injektionsleistung um eine Erstinjektion und nicht um eine Zusatzinjektion handelt, so die Bundesärztekammer.

Wird hingegen neben einer intramuskulären oder subkutanen Impfung eine zweite Impfung mittels Injektion durchgeführt, so kann neben Nr. 375 GOÄ die Nr. 377 GOÄ in Ansatz gebracht werden. Da in diesem Fall dann der Ansatz der Nr. 1 GOÄ (80 Punkte)nicht möglich ist, empfiehlt die Bundesärztekammer auf den Verzicht des Ansatzes der  GOÄ  Nr. 377 (50 Punkte).

Wird eine Tetanus-Simultanimpfung durchgeführt, kommt die GOÄ Nr. 378 "Simultanimpfung (gleichzeitige passive und aktive Impfung gegen Wundstarrkrampf)"  zum Zuge. Eine Kombination mit anderen Gebührenpositionen, wie etwa der GOÄ Nr. 375 oder 377 sei nicht zulässig, teilt die Bundesärztekammer mit.